URI UND SEIN VERKEHR

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Verkehrsmittel in Uri - Ereignisse

Ruderschifffahrt

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1357  / Dienstag, 16. August 1357
Vergleich zwischen Uri und Luzern betreffend Schiffsfahrten
Die Eidgenossen von Zürich, Schwyz und Unterwalden nehmen sich des zwischen Luzern und Uri obwaltenden Streites wegen der Fahrt zu Flüelen an und bringen zu Beckenried einen „freundlichen Vergleich" zustande, nach welchem die Luzerner von Flüelen und die Urner von Luzern mit Kaufmannschaft und Gut fahren dürfen, mit wem sie zu allererst vom Fleck kommen können.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 103.
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1374  / Donnerstag, 2. Juni 1374
Erste Schiffahrtsordnung der Flüeler Gesellschaft "im Theil"
Die Flüeler Gesellschaft "im Theil" erlässt eine Schiffahrtsordnung. Frau oder Mann, welche zur Säumerei mit einem Pferd berechtigt waren, dürfen auch einen Nauen halten. Es ist erlaubt, dass mehrere zusammen einen Nauen anschaffen; es darf jedoch nur ein Nauen pro Haushalt eingesetzt werden. Geregelt ist die Abfertigung und die Kontrolle durch eigens dafür vorgesehene Beamte. Ein Schiff darf mit nicht mehr als sechzehn Rudern ausgestattet sein. Der Schiffsmann darf nur den Lohn einziehen, der von den Landleuten festgesetzt worden ist. Auf eine Fahrt kann der Schiffsmann zwar verzichten, doch bei zuwenig vorhandenen Schiffen besteht Transportzwang. An Sonntagen, Weihnachten, Ostern, Auffahrt sowie an weiteren hohen Festtagen gilt ein Fahrverbot. Geregelt ist auch die Höhe der Säumer-Fürleite.
StAUR AA-720; Fryberg, Urnersee, S. 6 ff.
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1517  /
Urner Schiffsgesellschaften liegen im Streit
Die Gesellschaft "im Theil" verlangt vom Urner Marktnauen die Fürleite, wenn er am Montag mit fremden Gütern beladen nach Luzern fährt. Dagegen wehren sich die Schiffsgesellen des Urinauens vor dem Fünfzehnergericht und argumentieren, es stünde ja nach bekannter Ordnung jedem frei, sich an der Schiffahrt zu beteiligen und einen Nauen in Flüelen zu haben. Die Flüeler ihrerseits berufen sich auf ein altes Recht und bekräftigen ihren Anspruch mit dem Hinweis, dass sie im Gegensatz zum Marktnauen jederzeit fahren müssen. Davon lässt sich das Gericht überzeugen und setzt fest, dass der Marktnauen auch in Zukunft die Fürleite bezahlen muss, wenn er am Montag mit fremdem Gut nach Luzern fährt.
Fryberg, Schiffahrt, S. 15 f.
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1532  / Sonntag, 10. April 1532
Die Fürleite wird eingeführt
Eine Übereinkunft sichert zwar nach altem Brauch den Schiffahrtsgesellschaften das Recht zu, am andern Ufer Personen und Waren aufzunehmen und zu befördern. Die Schiffsleute müssen der ansässigen Gesellschaft jedoch eine Fürleite entrichten.
Fryberg, Urnersee, S. 12 f.
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1544  /
Bestätigung der Rechte der Luzerner
Luzern und Flüelen beschliessen, dass die Fürleite die Hälfte der Fürleite ausmachen soll. Die Schiffe dürfen aber im fremden Gestade nur das verladen, was transportbereit vorhanden ist und nicht so lange warten, bis neue waren eintreffen. Zudem dürfen die Schiffsleute am andern Ufer nur eine Nacht verbringen und müssen am folgenden Morgen wegfahren, gleichviel, ob sie Waren als Rückfahrt gefunden haben oder nicht. Nur wenn sie durch Sturm und regen am Wegfahren verhindert waren, können sie länger bleiben, wobei sie in einem solchen Fall das Anrecht auf Rückladung hatten. Der Luzerner Pfister-Nauen verpflichtet sich zudem, am Mittwoch stets auch das von Uri gekaufte Getreide nach Flüelen zu führen, wenn es auf dem Urinauen keinen Platz mehr fand.
Fryberg, Urnersee, S. 13.
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1547  / Donnerstag, 18. September 1547
Vertrag zur Schiffahrt
In Anwesenheit einflussreicher Persönlichkeiten schliessen die Urner Schiffahrtsgesellschaften einen Vertrag, der die beidseitigen rechte und Verpflichtungen regelt. Demnach wird dem Marktschiff das Vorrecht eingeräumt, jeden Montag gegen Bezahlung der Fürleite personen und Güter zu transportieren. Nur wenn jemand in grosser Eile war oder der Wetterumstände wegen nicht allzu lange auf dem See fahren wollte, durfte die gesellschaft "im Theil" die Fahrt übernehmen. Es war ihr aber ausdrücklich verboten, fremden Leuten bis in die Gaststätten nachzulaufen und sie zu einer Fahrt in ihren Schiffen zu überreden. Ausser am Montag war es dem Urinauen aber nicht erlaubt, fremde Personen und Güter über den See zu führen. Im Vertrag machten die Schiffsgesellen des Marktnauens jedoch den Flüelern das Angebot, ihnen das Schiff "umb den Lon, wie der Brauch ist", zu überlassen, falls sie einmal wegen zu grossen Ansturms nicht mehr in der Lage wären, mit ihren Schiffen die in Flüelen angekommenen Güter weiter zu transportieren
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 16.
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1555  /
Neue Schiffsordnung
Wegen wiederholter Klagen der Kaufleute, ihre Güter würden oft sehr lange in Flüelen liegenbleiben, erlässt Uri auf Vorschlag angesehener Persönlichkeiten eine Ordnung, welche für einen speditiven Weitertransport sorgen sollte. Demnach waren die Schiffsleute verpflichtet, innerhalb einer Stunde die angekommenen Waren zu verladen, und zwar so, dass sie während der Fahrt keinen Schaden nahmen. Waren die Güter einmal auf dem Nauen, musste nach einer halben Stunde gefahren werden. Auf der anderen Seite durften aber auch die Kaufleute mit ihrem Auftrag nicht stundenlang zuwarten. Gaben sie die Waren erst nach ein Uhr mittags auf, mussten sie "jedem Knecht über den gewonlichen geschöpften Lon ein Gastmal darzue bezahlen". Und herrschte Gegenwind auf dem See, konnten die Schiffsleute auf Kosten der Kaufleute einen zusätzlichen Knecht anstellen. Ansonsten durften aber die Schiffsleute nur soviele Knechte mit einer Fahrt betreuen, wie dies unbedingt erforderlich war.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 17.
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1616  / Montag, 25. Januar 1616
Abmahnung wegen Erhöhung des Sackträgerlohnes
An der in Altdorf stattfindenden Konferenz der Drei Orte wird Uri beauftragt, Luzern von der Erhöhung des Sackträgerlohnes abzumahnen.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Band 1, S. 5.
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1687  /
Der Schiffsvertrag von 1687
Im April 1687 wird eine Konfrenz nach Gersau einberufen, an der neben den fünf katholischen Ständen der Innerschweiz auch Vertreter der Schiffahrtsgesellschaften teilnehmen. Zur Regelung der Schiffahrt wird dabei folgendes vereinbart:
1. Den beidseitigen Wochenmarktschiffen sowie den Schiffsleuten der beiden Orte steht das Recht zu, Personen ihres eigenen Kantons und ihrer Untertanengebiete mit allem ihnen gehörenden Gut an beiden Gestaden in ihre Schiffe aufzunehmen und gegen Entrichtung des alten gebräuchlichen Zolls und der Fürleite wegzuführen.
2. Fremde Kaufmannswaren, die in Luzern oder Flüelen anlangen, sollen die Pfisterleute bzw. die Urinauenleute zuerst abführen das Recht haben. Schlagen diese die Fahrt ab, so steht das Landungsrecht den anderen einheimischen Gesellschaften zu, die es gegen Bezug der Fürleite an eine andere fremde Gesellschaft übertragen kann.
3. Jede Partei hat das Recht, fremde Fussgänger ohne Kaufmannsware an das andere Ufer zu bringen.
4. Beide Obrigkeiten werden die genaue Innehaltung der Bestimmungen überwachen, Fehlbare bestrafen und dafür sorgen, dass fremde Passagiere nicht überfordert werden.

Fryberg, Urnersee, S. 14 f.
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1687  / Donnerstag, 27. März 1687
Schiffahrt wegen "Seegfrörni" behindert
Nach der "Seegfrörni", welche eine Schiffahrt nur auf dem Urnersee bis Brunnen zulässt, erreicht erstmals wieder ein Urner Schiff Luzern.
UW 25/1945.
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1693  /
Luzerner werden in Flüelen bedroht
1693 beklagen sich die Luzerner, sie seien vor dem Zugriff der Urner nicht sicher, wenn sie in Flüelen übernachten müssten. Selbst die Ruder seien ihnen schon gestohlen worden. Und einmal seien sie sogar von den aus Leibeskräften schimpfenden Urnern auf dem See so nahe an den Felsen gedrängt worden, dass ihre Ruder zerbrachen.
Fryberg, Urnersee, S. 15.
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1697  / Mittwoch, 15. Mai 1697
Luzerner befürchten von den Urnern aus dem Geschäft gedrängt zu werden
In einem Memoriale an den Rat erklärt die St. Niklausen-Bruderschaft, es bestehe ernsthaft die Gefahr, dass sie von den Urnern vollkommen aus dem Geschäft gedrängt würden.
Fryberg, Urnersee, S. 15.
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1765  /
Urner und Luzerner Schiffsgesellschaften: Gegenseitige Vorwürfe
In einer 1765 verfassten Zuschrift an den Rat stellen die Luzerner Schiffsleute ein Verzeichnis derjenigen Schiffsladungen zusammen, die ihnen von den Urner widerrechtlich weggenommen wurden, und rechneten für die ersten drei Monate einen Verlust von 656 Stück Warenb aus. Dies liessen die urner nicht auf sich sitzen und stellten ihrerseits eine Liste von Fällen zusammen, die aufzeigen sollte, wie unbotmässig die Luzerner sich ihnen gegenüber verhielten.
Fryberg, Urnersee, S. 15.
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1792  /
Ordnung für den Schiffsverkehr
Landammann und Landrat von Uri erlassen in den vier Sprachen deutsch, französisch, italienisch und lateinisch eine Ordnung für den Schiffsverkehr bei schlechtem Wetter. Darin wird verlangt, dass bei Unwetter und Föhnsturm die Schiffsleute sofort "an Land fahren und daselbst biss auf den Abend verbleiben" mussten. Konnten sie innerhalb zweier Stunden nicht weiterfahren, mussten die Passagiere "das Nachtessen oder den Urlaub zu geben seyn". Wünschten die Reisenden aber in der Nacht weiterzukomen, musste die Fahrt unverzüglich fortgesetzt werden, sofern es das Wetter zuliess. Besserte sich aber die Wetterlage nicht, mussten die Passagiere den Schiffsleuten Verpflegung und Unterkunft bis zum dritten Tage oder täglich 20 Schilling Spesen bezahlen. Aus dieser erlassenen Ordnung wird eindeutig ersichtlich, dass eine Fahrt von Flüelen nach Luzern bei schlechtem Wetter oder Föhnsturm durchaus drei Tage dauern konnte.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 18
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1809  /
Obrigkeitlicher Befehl zum Zusammenschluss der Schiffahrtsgesellschaften
Wegen dauernden Streitigkeiten zwischen den zwei Flüeler Schiffahrtsgesellschaften bestimmt eine Landratserkanntnis, dass die beiden Flüeler Schiffahrtsgesellschaften zur "Theilfahrenden Schiffahrts-Gesellschaft" zusammengeschlossen und unter besondere staatliche Aufsicht gestellt werden. Von nun an galt die eigentliche staatliche Protektion der Urinauengesellschaft, deren Mitglieder als die "patentierten Urner Schiffer" erklärt wurden. In der Schiffahrtsordnung von 1809 wird ausdrücklich festgehalten, dass "jeder Schiffmann oder Angestellter" sich "besonders vor Trunkheit hüten" soll.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 16, 19.
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1811  /
Vertrag über Schiffahrt
Der geschlossene Vertrag beschränkt den gesamten Verkehr zwischen Flüelen und Luzern im wesentlichen auf den Luzerner Pfisternauen und den Urinauen und schafft für den gewöhnlichen Verkehr die Fürleite ab.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 19.
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1826  /
Basel, Solothurn und Tessin wollen geregelte Schiffahrt
Um endlich die leidigen Schiffahrstverhältnisse zu bessern, greifen 1826 die an einem ungehinderten Gotthardverkehr intressierten Kantone Basel, Solothurn und Tessin ein. Man trifft sich zu einer Konferenz in Altdorf und fordert nachdrücklich, die monopolistischen Fesseln zu sprengen und einen zweimaligen wöchentlichen Kurs in beiden Richtungen einzuführen. Uri und Luzern wird eindringlich die Anschaffung eines Dampfschiffes empfohlen.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 19.
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1833  / Dienstag, 1. Januar 1833
10 Prozent der Flüeler Bevölkerung leben von der Schiffahrt
75 Flüeler verdienen entweder auf eigene Rechnung oder als Angestellte ihr Brot in der Schiffahrt (1812: 61, 1826: 64).
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 22.
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1838  /
Abkommen mit den Urner Schiffahrtsgesellschaften
Casimir Friedrich Knörr gelingt es ein Abkommen mit den Urner Schiffahrtsgesellschaften abzuschliessen. Für das Recht, von Flüelen Personen und Waren abzuführen, erhalten die Urner Schiffahrtsgesellschaften 1000 Franken Entschädigungssumme. "Zum Zeichen des Friedens und der Versöhnung" werden, wie das Wochenblatt von Uri schreibt, auf dem Dampfschiff die beiden Flaggen von Uri und Luzern gehisst.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 21.
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1838  / Dienstag, 27. März 1838
Vertrag zwischen Knörr und Schiffergesellschaften
Nach langen Streitereien um die Bezahlung von Abfahrtsgebühren in Flüelen schliesst Knörr mit den beiden Urner Schiffergesellschaften einen Vertrag ab und verpflichtet sich, ihnen jährlich 1'000 Franken Schadenersatz zu zahlen, so lange kein zweites Dampfschiff auf dem See fährt. Uri behält damit die Schiffahrtshoheit, die freie Schiffahrt wird abgewehrt und die Urner Schiffsleute erhalten einen Ausgleich.
Stadler-Planzer Hans, Karl Emanuel Müller, S. 269.
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1846  / Montag, 21. Dezember 1846
Müller einigt sich mit Urner Schiffgesellschaften
K.E. Müller einigt sich mit den Urner Schiffergesellschaften. Er bezahlt jährlich 800 Franken und lässt sie mit 16 Aktien à 1000 Franken am Unternehmen teilhaben. Müller verpflichtet sich weiter, vorzugsweise die Schiffer von Flüelen als Matrosen anzustellen (auf dem "Waldstätter" waren drei der fünf Matrosen Urner; die Restauration besorgte Gastwirt Gisler vom "Adler" in Flüelen). Sowohl die "Theilfahrende Schiffsgesellschaft" wie die Schiffer des Urinauens stehen deshalb positiv zum neuen Dampfschiffunternehmen. Knörr lehnt ein Übernahmeangebot ab, setzt auf die freie Konkurrenz, welche er mit Hilfe der Radikalen und gegen die urner zu erreichen hofft.
Stadler-Planzer Hans, Karl Emanuel Müller, S. 271, 279.
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1849  / Montag, 23. April 1849
Freie Konkurrenz auf dem Vierwaldstättersee
Der Bundesrat beantragt dem Parlament, auf dem Vierwaldstättersee die freie Schiffahrt voranzutreiben. Die Räte stimmen zu und die bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben. Erst jetzt kann sich die freie Konkurrenz entfalten. Die Urner Schiffahrtsgesellschaften verlieren dadurch grösstenteils die Existenzgrundlagen.
Stadler-Planzer Hans, Karl Emanuel Müller, S. 281.
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1850  /
Urner Landrat spricht Beitrag für Bau eines neuen Nauens
Trotz des Einzugs der neuen Technik versucht sich die Urinauengesellschaft hartnäckig am Leben zu erhalten. Der Urner Landrat spricht der Gesellschaft einen Beitrag von vier Louisdors für den Bau eines neuen Nauens.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 25.
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1857  /
Urner Regierung unterstützt erneut die Urinauengesellschaft
Die Regierung unterstützt erneut die Urinauengesellschaft beim Kauf eines neuen Schiffes, hält aber ausdrücklich fest, dies nur noch "für diesmal" zu tun..
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 25.
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1861  /
Gesuch der Urinauengesellschaft wird abgelehnt
Die Urner Regierung lehnt ein Gesuch der Urinauengesellschaft ab. Gesuche in den folgenden Jahren werden jedoch wieder bewilligt.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 25.
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1870  /
Urinauengesellschaft wird erneut unterstützt
Die Urinauengesellschaft erhält neuerdings von der Urner Regierung einen "letzten Unterstützungsbeitragvon Fr. 45.--" zur Anschaffung eines neuen Nauens.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 25.
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1872  / Montag, 28. Oktober 1872
Geschenk des Bundesrates für Seerettung
Die Brüder Michael und Johann Josef Aschwanden am Rütli erhalten für die mutvolle Rettung von 5 Personen in einem Föhnsturm auf dem Vierwaldstättersee vom Bundesrate ein Ehrengeschenk, bestehend in einem Silberservice mit dem eidgenössischen Wappen versehen und einer entsprechenden Urkunde.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 53.
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1874  /
Bezirkrat Uri spricht Beitrag für Urinauen
Der Bezirksrat von Uri spricht den Betrag von 45 Franken für den Bau eines neuen Nauens.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 25.
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1879  / Sonntag, 23. November 1879
Beschwerde wegen Zuschüttungen von Buchten am Urnersee
Die Uferbewohner des Urnersees beschweren sich wegen der Auffüllung von zwei Buchten bei Sisikon durch die Schuttablagerungen beim Bahnbau, welche bisher als Zufluchtsstätten für Ruderschiffe gedient haben.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 169 f.
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1970  / Donnerstag, 3. September 1970
Jungfernfahrt des Motorschiffs "Gotthard"
Das Motorschiff "Gotthard" absolviert auf dem Vierwaldstättersee seine Jungfernfahrt.
UW 71/1970.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 05.03.2021